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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN

Bestandteil Ihrer Reservierung

Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­stim­mun­gen (AGB) der HOFSTELLE No. 133 sind Bestand­teil Ihrer Reser­vie­rung oder Buchung für Ihren Auf­ent­halt bei uns.

Infor­ma­tio­nen zu ver­brau­cher­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten als Pflicht­in­for­ma­ti­on nach der Ver­ord­nung (EU) Nr. 524/2013 des Euro­päi­schen Par­la­ments und Rats fin­den Sie im Impressum.

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­stim­mun­gen (AGB)
für einen Feri­en­haus­auf­nah­me- und einen Feri­en­woh­nungs­auf­nah­me­ver­trag der HOFSTELLE No. 133

Geltungsbereich

Die­se Geschäfts­be­stim­mun­gen gel­ten für die Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Feri­en­häu­sern und der Feri­en­woh­nung der HOFSTELLE No. 133 zur Beher­ber­gung sowie für alle, für den Kun­den erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen der HOFSTELLE No. 133.
Die Unter- und Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Feri­en­häu­ser bzw. der über­las­se­nen Feri­en­woh­nung sowie deren Nut­zung zu ande­ren als zu Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung der HOFSTELLE No. 133.
Die Feri­en­häu­ser und die Feri­en­woh­nung der HOFSTELLE No. 133 sind aus­schließ­lich nur für Erwach­se­ne (kei­ne Kin­der).
Geschäfts­be­stim­mun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn die­se vor­her ver­ein­bart wurden.

Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung, Verjährung

Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antra­ges durch die­HOF­STEL­LE No. 133 zustan­de. Der HOFSTELLE No. 133 steht es frei, die Buchun­gen der Feri­en­häu­ser bzw. Feri­en­woh­nung schrift­lich zu bestä­ti­gen.
Ver­trags­part­ner sind die HOFSTELLE No. 133 und der Kun­de. Hat ein Drit­ter für den Kun­den bestellt, haf­tet die­ser der HOFSTELLE No. 133 gegen­über zusam­men mit dem Kun­den als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Auf­nah­me­ver­trag, sofern der HOFSTELLE No. 133 eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vor­liegt.
Die HOFSTELLE No. 133 haf­tet für ihre Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Im nicht leis­tungs­ty­pi­schen Bereich ist die Haf­tung auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit der HOFSTELLE No. 133 beschränkt.
Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt für alle Ansprü­che des Kun­den 6 Monate.

Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung und die kur­ze Ver­jäh­rungs­frist gel­ten zuguns­ten der HOFSTELLE No. 133 auch bei Ver­let­zun­gen von Ver­pflich­tun­gen bei der Ver­trags­an­bah­nung und posi­ti­ver Vertragsverletzung.

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

Die HOFSTELLE No. 133 ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Feri­en­häu­ser bzw. die gebuch­te Feri­en­woh­nung bereit­zu­stel­len und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die Feri­en­haus- bzw. Feri­en­woh­nungs­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen gel­ten­den bzw. ver­ein­bar­ten Prei­se der HOFSTELLE No. 133 zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen der HOFSTELLE No. 133 an Drit­te.
Die ver­ein­bar­ten Prei­se schlie­ßen die jewei­li­ge gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ein. Über­schrei­tet der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­er­fül­lung 4 Mona­te und erhöht sich der von der HOFSTELLE No. 133 all­ge­mein für der­ar­ti­ge Leis­tun­gen berech­ne­te Preis, so kann die­ser den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Preis ange­mes­sen, höchs­tens jedoch um 10% anhe­ben.
Die Prei­se kön­nen von der HOFSTELLE No. 133 fer­ner geän­dert wer­den, wenn der Kun­de nach­träg­lich Ände­run­gen der Anzahl der gebuch­ten Feri­en­häu­ser, der Leis­tung der HOFSTELLE No. 133 oder der Auf­ent­halts­dau­er der Gäs­te wünscht, und die HOFSTELLE No. 133 dem zustimmt.
Rech­nun­gen der HOFSTELLE No. 133 ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahl­bar. Die HOFSTELLE No. 133 ist berech­tigt, auf­ge­lau­fe­ne For­de­run­gen jeder­zeit fäl­lig zu stel­len und unver­züg­li­che Zah­lung zu ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist die HOFSTELLE No. 133 berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 5% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu berech­nen. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren, der HOFSTELLE No. 133 der eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.
Die HOFSTELLE No. 133 ist berech­tigt, bei Ver­trags­ab­schluss oder danach, eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wer­den.
Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung der HOFSTELLE No. 133 auf­rech­nen oder die­se mindern.

Rücktritt / Stornierung durch den Kunden

Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit der HOFSTELLE No. 133 geschlos­se­nen Ver­tra­ges bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung der HOFSTELLE No. 133. Erfolgt die­se nicht, so ist der ver­ein­bar­te Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zah­len, wenn der Kun­de ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fäl­len des Leis­tungs­ver­zu­ges der HOFSTELLE No. 133 oder einer von ihr zu ver­tre­ten­den Unmög­lich­keit der Leis­tungs­er­brin­gung.
Sofern zwi­schen der HOFSTELLE No. 133 und dem Kun­den ein Ter­min zum Rück­tritt vom Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der HOFSTELLE No. 133 aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt schrift­lich gegen­über der HOFSTELLE No. 133 aus­übt, sofern nicht ein Fall des Leis­tungs­ver­zu­ges der HOFSTELLE No. 133 oder eine von ihr zu ver­tre­ten­de Unmög­lich­keit der Leis­tungs­er­brin­gung vor­liegt.
Bei vom Kun­den nicht in Anspruch genom­me­nen Feri­en­häu­sern bzw. nicht in Anspruch genom­me­ner Feri­en­woh­nung hat die HOFSTELLE No. 133 die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Feri­en­häu­ser bzw. der Feri­en­woh­nung sowie die ein­ge­spar­ten Auf­wen­dun­gen anzurechnen.

Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen
Für Ein­zel­rei­sen­de

  • bis 42 Tage vor Anrei­se: kostenfrei
  • 41 bis 29 Tage vor Anrei­se: wer­den 30%
  • 28 bis 14 Tage vor Anrei­se: wer­den 60%
  • 13 bis 1 Tag vor Anrei­se: wer­den 80%
  • bei Nicht­an­rei­se: wer­den 100%

der ver­ein­bar­ten Leis­tung in Rech­nung gestellt, soll­te eine Wei­ter­ver­mie­tung nicht mög­lich sein. Bei ver­spä­te­ter Anrei­se bzw. vor­zei­ti­ger Abrei­se wer­den die nicht in Anspruch genom­me­nen, ver­ein­bar­ten Tage zu 100% in Rech­nung gestellt.

Der Abschluss einer Rei­se-Rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung wird empfohlen.

Rücktritt / Stornierung durch die HOFSTELLE No. 133

Sofern ein Rück­tritt des Kun­den inner­halb einer bestimm­ten Frist schrift­lich ver­ein­bart wur­de, ist die HOFSTELLE No. 133 in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Feri­en­häu­sern bzw. der ver­trag­lich gebuch­ten Feri­en­woh­nung vor­lie­gen, und der Kun­de bei Rück­fra­ge der HOFSTELLE No. 133 auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet.
Wird eine ver­ein­bar­te Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer von der HOFSTELLE No. 133 gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist mit Ableh­nungs­an­dro­hung nicht geleis­tet, so ist die HOFSTELLE No. 133 eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt.
Fer­ner ist die HOFSTELLE No. 133 berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, z.B. falls:

  • höhe­re Gewalt oder ande­re von der HOFSTELLE No. 133 nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen,
  • Feri­en­häu­ser oder die Feri­en­woh­nung unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be wesent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. in der Per­son des Kun­den oder des Zwecks, gebucht werden,
  • die HOFSTELLE No. 133 begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Leis­tung der HOFSTELLE No. 133 den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen der HOFSTELLE No. 133 in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- oder Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich der HOFSTELLE No. 133 anzu­rech­nen ist,
  • ein Ver­stoß gegen den obi­gen Gel­tungs­be­reich Absatz 2 vorliegt.

Die HOFSTELLE No. 133 hat den Kun­den von der Aus­übung des Rück­tritts­rechts unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen.
Bei berech­tig­tem Rück­tritt der HOFSTELLE No. 133 ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Scha­den­er­satz.
Sofern dem Ver­trags­part­ner eine Opti­on ein­ge­räumt wur­de, ist die HOFSTELLE No. 133 eben­falls berech­tigt, inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Gäs­te und Kun­den nach den gebuch­ten Feri­en­häu­sern bzw. der Feri­en­woh­nung vor­lie­gen, und der Ver­trags­part­ner auf Rück­fra­gen der HOFSTELLE No. 133 die Buchung nicht end­gül­tig bestätigt.

Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsbereitstellung bei An- und Abreise

Der Kun­de erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Feri­en­häu­ser bzw. die Feri­en­woh­nung.
Gebuch­te Feri­en­häu­ser bzw. die gebuch­te Feri­en­woh­nung ste­hen dem Kun­den ab 16 Uhr des Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung.
Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Feri­en­häu­ser bzw. die Feri­en­woh­nung spä­tes­tens um 10 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann die HOFSTELLE No. 133 über den ihr dadurch ent­stan­de­nen Scha­den hin­aus für die zusätz­li­che Nut­zung der Feri­en­häu­ser bzw. der Feri­en­woh­nung bis 18 Uhr 50% des vol­len Logis­prei­ses in Rech­nung stel­len, ab 18 Uhr 100%. Dem Kun­den steht es frei, der HOFSTELLE No. 133 nach­zu­wei­sen, dass die­ser kein oder ein wesent­lich nied­ri­ger Scha­den ent­stan­den ist.
Die Ferienhäuser/Ferienwohnung sind am Abrei­se­tag besen­rein zu über­ge­ben. Das Geschirr, Glä­ser, usw. sind zu rei­ni­gen und ein­zu­räu­men, die Müll­ei­mer ent­leert und der Kühl­schrank aus­ge­räumt sein.

Ferienhäuser / Ferienwohnung

Die Feri­en­häu­ser und Feri­en­woh­nung wer­den von der HOFSTELLE No. 133 in einem ordent­li­chen und sau­be­ren Zustand mit voll­stän­di­gem Inven­tar über­ge­ben. Soll­ten Män­gel bestehen oder wäh­rend der Miet­zeit auf­tre­ten, ist die HOFSTELLE No. 133 hier­von unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Der Mie­ter haf­tet für die von ihm ver­ur­sach­ten Schä­den am Miet­ob­jekt, dem Inven­tar z.B. kaput­tes Geschirr, Schä­den am Fuß­bo­den oder am Mobi­li­ar.
Das Inven­tar ist scho­nend und pfleg­lich zu behan­deln und nur für den Ver­bleib in den Ferienhäusern/Ferienwohnung vor­ge­se­hen. Das Ver­stel­len von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den ist unter­sagt. Der Mie­ter haf­tet auch für das Ver­schul­den sei­ner Mit­rei­sen­den. Ent­stan­de­ne Schä­den durch höhe­re Gewalt sind hier­von aus­ge­schlos­sen. Bei ver­trags­wid­ri­gem Gebrauch der Ferienhäuser/Ferienwohnung, wie Unter­ver­mie­tung, Über­be­le­gung, Stö­rung des Haus­frie­dens etc., kann der Ver­trag frist­los gekün­digt wer­den. 
Soll­te eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung bestehen, ist der Scha­den der Ver­si­che­rung zu mel­den. Der HOFSTELLE No. 133 ist der Name und Anschrift, sowie die Ver­si­che­rungs­num­mer der Ver­si­che­rung mitzuteilen.

Hausordnung, Allgemeine Rechte und Pflichten

Der Gast ist zur Ein­hal­tung der Haus­ord­nung ver­pflich­tet. Von 22.00 Uhr bis 7.30 Uhr gilt die Nacht­ru­he. Um eine Stö­rung zu ver­mei­den, sind TV- und Audio­ge­rä­te auf Zim­mer­laut­stär­ke ein­zu­stel­len.
Für die Dau­er der Über­las­sung der Feri­en­woh­nung ist der Gast ver­pflich­tet, bei Ver­las­sen der Feri­en­woh­nung Fens­ter (außer ange­kippt) und Türen geschlos­sen zu hal­ten.
In den Feri­en­häu­sern und der Feri­en­woh­nung gilt ein all­ge­mei­nes Rauch­ver­bot. Bei Zuwi­der­hand­lun­gen kann der Anbie­ter eine Rei­ni­gungs­pau­scha­le in Höhe von bis zu 200,00 Euro (net­to) in Rech­nung stel­len. Rau­chen ist nur auf Bal­ko­nen, Ter­ras­sen und im Frei­en erlaubt.
Das Wäsche waschen und trock­nen ist in den Woh­nun­gen unter­sagt. Im Not­fall ist das Waschen beim Ver­mie­ter möglich.

Für die Feri­en­häu­ser und die Feri­en­woh­nung steht jeweils 1 aus­ge­wie­se­ner Park­platz zur Ver­fü­gung. Das Abstel­len wei­te­rer Fahr­zeu­ge bedarf der Zustim­mung der HOFSTELLE No. 133.
Ein- und/oder Anbrin­gung von Mate­ria­li­en zur Deko­ra­ti­on o. ä. ist in der Feri­en­woh­nung nicht erlaubt. Der Gast haf­tet für gleich­wohl ein- und/oder ange­brach­te Deko­ra­ti­on o. ö. allein und stellt den Anbie­ter von Ansprü­chen Drit­ter frei. Er ist außer­dem zum Ersatz von Schä­den durch die Ein- und oder Anbrin­gung von Deko­ra­ti­on o. ä. ver­pflich­tet.
Der Anbie­ter hat ein jeder­zei­ti­ges Zutritts­recht zu den Feri­en­häu­sern und der Feri­en­woh­nung, ins­be­son­de­re bei Gefahr im Ver­zug. Auf die schutz­wür­di­gen Belan­ge des Gas­tes ist bei der Aus­übung des Zutritts­rechts ange­mes­sen Rück­sicht zu neh­men. Der Anbie­ter wird den Gast über die Aus­übung des Zutritts­rechts vor­ab infor­mie­ren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umstän­den des Ein­zel­falls nicht zumut­bar oder unmöglich.

Haustiere

Die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren jed­we­der Art ist in den Feri­en­häu­sern und der Feri­en­woh­nung untersagt.

Haftung der HOFSTELLE No. 133

Die HOFSTELLE No. 133 haf­tet für die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns. Die­se Haf­tung ist nicht im leis­tungs­ty­pi­schen Bereich, jedoch beschränkt auf Leis­tungs­män­gel, Schä­den, Fol­ge­schä­den oder Stö­rung, die auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit der HOFSTELLE No. 133 zurück­zu­füh­ren sind. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen der HOFSTELLE No. 133 auf­tre­ten, wird die HOFSTELLE No. 133 bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten.
Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet die HOFSTELLE No. 133 nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, das ist bis zum Hun­dert­fa­chen des Feri­en­haus- bzw. Feri­en­woh­nungs­prei­ses, höchs­tens 3.500,- € sowie für Geld und Wert­ge­gen­stän­de bis zu 800,- €. Die Haf­tungs­an­sprü­che erlö­schen, wenn nicht der Kun­de nach Erlan­gen der Kennt­nis von Ver­lust, Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung unver­züg­lich der HOFSTELLE No. 133 Anzei­ge macht (§703 BGB).
Für die Haf­tung der HOFSTELLE No. 133 gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
Soweit dem Kun­den ein Stell­platz auf einem Park­platz der HOFSTELLE No. 133, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Eine Über­wa­chungs­pflicht der HOFSTELLE No. 133 besteht nicht. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Grund­stück der HOFSTELLE No. 133 abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet die HOFSTELLE No. 133 nicht, außer bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für Erfül­lungs­ge­hil­fen der HOFSTELLE No. 133.

Schlussbestimmungen

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nah­me oder die­ser Geschäfts­be­stim­mun­gen für die Auf­nah­me in der HOFSTELLE No. 133 haben schrift­lich zu erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Kun­den sind unwirk­sam.
Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort ist der Sitz der HOFSTELLE No. 133.
Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr der Sitz der HOFSTELLE No. 133. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz der HOFSTELLE No. 133.
Es gilt deut­sches Recht.
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­stim­mun­gen für die Auf­nah­me in der HOFSTELLE No. 133 unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

Ihre HOFSTELLE No. 133
Arno Liszka (Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Person)

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Arno Liszka
Zwei­te Kolo­nie 30
03096 Burg (Spree­wald)
Fon: 035603 — 75 73 82
Fax: 035603 — 75 73 83
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